Condat AG ernennt Pascal Herrmann zum Vorstandsmitglied

Condat erweitert Vorstand: Pascal Herrmann übernimmt maßgebliche Rolle in der Optimierung der internen Strukturen und stärkt das Unternehmen auf seinem Wachstumskurs.

BildDie Condat AG freut sich, die Ernennung von Pascal Herrmann als Vorstandsmitglied bekannt zu geben. In seiner neuen Position wird Herrmann maßgeblich an der Optimierung der internen Strukturen des Unternehmens arbeiten, während der Vorstandsvorsitzende Horst Martin Dreyer den Fokus auf den Vertrieb und die konsequente Weiterentwicklung des Produkt- und Dienstleistungsangebots legt.

Mit der Ernennung von Pascal Herrmann stärkt die Condat AG ihr Führungsteam weiter und setzt ihren erfolgreichen Wachstumskurs fort. Sein Engagement wird dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens in einem dynamischen Marktumfeld nachhaltig zu sichern und den organisatorischen Rahmen zur Umsetzung der strategischen Ausrichtung optimal zu gestalten.

Herrmann verfügt über umfassende Erfahrungen aus seiner bisherigen Management-Tätigkeit bei ALDI SÜD, einem der weltweit erfolgreichsten Einzelhandelsunternehmen. Dort hat er erfolgreich Veränderungs- und Digitalisierungsprojekte koordiniert und kann auf fundierte Projektmanagement-Erfahrungen aus verschiedenen Fach- und Führungspositionen zurückgreifen.

„Wir sind überzeugt, dass Pascal Herrmann mit seiner umfangreichen Projekt- und Managementerfahrung einen wertvollen Beitrag zu unserer Unternehmensentwicklung leisten wird. Seine Expertise in den Bereichen Personal, Finanzen und Prozessmanagement wird uns dabei helfen, unsere Wachstumsstrategie konsequent voranzutreiben“, so Peter Herrmann, Aufsichtsratsvorsitzender der Condat AG.

Über Condat

Condat ist ein führendes Unternehmen im Bereich der Digitalisierung und KI-Unterstützung von Unternehmensprozessen. Mit praxiserprobten Produkten und erfahrenen Expert:innen tragen wir dazu bei, die Grundpfeiler unserer demokratischen Gesellschaft zu sichern. Mit unseren Lösungen fördern wir die Vernetzung, optimieren die Kommunikation und sorgen für Fortschritt im Gesundheitswesen, in Politik, Medien, Kultur und Umwelt. Wir setzen auf intelligente IT-Lösungen, um gesellschaftliche Probleme anzugehen und eine Welt zu schaffen, in der alle sicher, gut versorgt und selbstbestimmt leben können.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Condat AG
Herr Matthias Bennör
Alt-Moabit 91d
10559 Berlin
Deutschland

fon ..: 01743674815
web ..: https://www.condat.de
email : matthias.bennoer@condat.de

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Thema Betreuungsrecht: Der Wille betreuter Menschen und die Umsetzung durch Betreuer

Rechtsanwältin Susanne Kilisch erklärt wie der Wille betreuter Menschen ermittelt wird und die Umsetzung durch Betreuer erfolgen soll.

BildZentrale Pflicht für Betreuer zur Ausübung ihres Amtes besteht darin, die Betreuung nach den Wünschen des Betreuten zu führen. Diese sog. Wunschbefolgungspflicht gilt für das gesamte Betreuungsverfahren, also für alle Aufgabenbereiche.

Diese Wunschbefolgungspflicht ist ausschließlich an die persönlichen und finanziellen Ressourcen des einzelnen Betreuten geknüpft und steht ausdrücklich seit 01.01.2023 nicht (mehr) in Zusammenhang mit dem objektiven Wohl des Betreuten. Entscheidend ist also, was subjektiv für jeden einzelnen Betreuten „Wohl“ bedeutet und erfordert.

Auf keinen Fall dürfen Wünsche betreuter Menschen allein deshalb übergangen werden, weil sie womöglich von durchschnittlichen gesellschaftlichen Ansichten abweichen oder objektiv unvernünftig erscheinen.

Leider wird dies in vielen Betreuungsverfahren immer noch verkannt.

Sofern Betreuer in ihren Entscheidungen und Handlungen für den Betreuten von den Wünschen des Betreuten abweichen oder die Wünsche für unbeachtlich halten, gilt dafür ein strenger Maßstab und ist nur unter den Voraussetzungen des § 1821 Abs. 3 BGB möglich.

Nach § 1821 Abs. 3 Nr. 1 BGB haben Betreuer den Wünschen von betreuten Personen nicht zu entsprechen, sofern „_die Person des Betreuten oder dessen Vermögen hierdurch erheblich gefährdet würde und der Betreute diese Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann._“

oder nach § 1821 Abs. 3 Nr. 2 BGB _“dies dem Betreuer nicht zuzumuten ist.“_

Im Rahmen von in unserer Kanzlei geführten Mandate stellen wir fest, dass Betreuer nicht nur die Wunschbefolgungspflicht missachten, sondern schon nicht dazu bereit sind, Wünsche von Betreuten zur Kenntnis zu nehmen, geschweige denn diese zu ermitteln.

In besonders bemerkenswerten Einzelfällen besteht diese Pflichtwidrigkeit in Nichtstun oder gipfelt in Handeln gegen den Willen betreuter Personen. In anderen Fällen werden Anliegen von Betreuten rundweg abgelehnt. Es kann sich dabei um Betreuungsverfahren handeln, in denen Betreute derartige Situationen über lange Zeiträume hinnehmen, weil sie resigniert haben oder nicht darüber informiert sind, dass es sich dabei um Tatbestände handelt, die die Eignung des Betreuers in Frage entfallen lassen und einen Betreuerwechsel rechtfertigen können.

Inhaltlich handelt es dabei zum Teil um massivste finanzielle Beschränkungen, die Betreuten von Betreuern nach eigenen Maßstäben aufgezwungen werden. Dies obwohl umfangreiche finanzielle Ressourcen vorhanden sind und vor der Betreuung ein völlig anderer Lebensstil praktiziert wurde.

Verfügungsgeld für Lebenshaltungskosten wird in zu geringer Höhe bereitgestellt, Urlaubsreisen und Restaurantbesuche versagt, die bisherigen Lebenshaltungskosten und der bisherige Lebensstil für zu aufwändig betrachtet. Beeinträchtigen Menschen werden persönliche Beschränkungen auferlegt, indem sie vermeintlich „freiwillig“ in stationären Einrichtungen belassen werden, obwohl diese sich nichts mehr wünschen, als ein privates Leben in zur Verfügung stehenden anderen Wohnformen zu führen.

Dieser Beitrag wurde von Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Volker Thieler – Prof. Dr. Wolfgang Böh – Oliver Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfasst. rau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert. Die deutschlandweit tätige Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist seit Jahren u.a. auf das Thema Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Betreuungsangelegenheiten spezialisiert.

Der Beitrag stellt keine anwaltliche Beratung dar und dient lediglich den Zwecken der Informationsmitteilung.

Sollten Sie Fragen haben, so wenden Sie sich bitte an Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Die Kontaktdaten befinden sich unten angefügt.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Frau Susanne Kilisch
Bahnhofstr. 100
82166 Gräfelfing
Deutschland

fon ..: 08944232990
fax ..: 0 89 / 44 232 99 – 20
web ..: https://www.rechtsanwalt-thieler.de/
email : muenchen@rechtsanwalt-thieler.de

Die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Gräfelfing bei München ist eine deutschlandweit tätige Kanzlei in dritter Generation mit den Tätigkeitsschwerpunkten: Erbrecht, Immobilienrecht, Schenkungsrecht, Steuerrecht, Betreuungsrecht, Stiftungsrecht, internationales Erbrecht und amerikanisches Kapitalanlagerecht mit dem Schwerpunkt Aktienrecht und Anlegerschutz. Die Kanzlei wurde vor über 70 Jahren durch Rechtsanwalt Heinz Thieler gegründet, von seinen Söhnen den Rechtsanwälten Rainer Thieler und Prof. Dr. Volker Thieler fortgeführt und wird nun von Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. geleitet. Mit Eintritt von Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh, der Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht ist, wurde das Erbrecht in Kombination mit steuerlichen Aspekten ebenfalls zu einem Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei. Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert. Unsere rechtliche Tätigkeit ist auf Rechtsbereiche beschränkt, in denen wir spezialisiert und besonders qualifiziert sind. Wir sind rechtlich für Privatpersonen, Unternehmenskunden, gemeinnützige Organisationen und staatliche Hoheitsträger tätig. Unser Schwerpunkt bildet die deutschlandweite Beratung und Vertretung von Privatpersonen.

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Das Warten hat ein Ende, denn „Anstehen war gestern!“

Neue Plattform erregt großes Aufsehen im stationären Handel und in der Gastronomie

BildDerzeit sorgt eine neue Online-Plattform für Furore, besonders im stationären Handel mit Waren und Dienstleistungen. Im Mittelpunkt stehen dabei die unangenehmen Wartezeiten, die Kunden in Kauf nehmen müssen, wenn sie vor Ort bestimmte Alltagsbesorgungen erledigen möchten.

Angestanden wird heutzutage fast immer und überall: Ob schon früh am Morgen in der Bäckerei beim Brötchenkauf, im Supermarkt an der Wurst-, Fleisch- und Käsetheke, beim mittäglichen Gang in die Kantine, an der Imbissbude, im „Fast Food“ Restaurant oder an der Eisdiele, ob beim Arzt oder Zahnarzt im Wartezimmer, bei einer öffentlichen Behörde, beim Augenoptiker, am Postschalter, im Waschsalon, im Fahrradgeschäft oder an den Abendkassen der Kino-, Theater- und Konzertveranstalter – eines ist dabei so gut wie immer vorprogrammiert: Wir müssen uns stets ganz hinten in einer Warteschlange einreihen und darauf warten, dass wir „endlich drankommen“.

„Ich kann es selbst nicht fassen, aber tatsächlich verschwenden wir mindestens ein Jahr unserer wertvollen und begrenzten Lebenszeit damit, auf irgendetwas zu warten“, moniert Eliot Welling von „Kein-Warten.de“. Wir liefern nicht nur einen spürbaren Mehrwert für die Wartenden, sondern wir haben insbesondere auch an die Gewerbetreibenden auf der gegenüberliegenden Seite der Warteschlange gedacht.

Die teilnehmenden Gewerbetreibenden aus verschiedensten Branchen erhalten auf der Plattform ein eigenes Profil, auf dem nicht nur die aktuelle Wartezeit in Minuten LIVE angezeigt wird, sondern wo sich der Kunde per Smartphone auch gleich ein kostenloses Online-Warteticket während der Öffnungszeiten ziehen kann. Auf einem solchen Ticket steht dann eine ganz konkrete Uhrzeit, wann der Aufruf vor Ort erfolgen wird. Die gewünschte Taktung lässt sich dabei individuell im Backend einstellen.

Gerade in Zeiten, in denen es zunehmend schwieriger wird, sich substanziell noch von seinen Wettbewerbern abzuheben, kommt ein solches Angebot gerade recht. Ein Endkunde der Plattform bestätigt: „Selbstverständlich beeinflusst mich das in meiner Entscheidung, wenn es darum geht, wohin ich gehe. Preise und Produktqualität nehmen sich heutzutage ohnehin nicht mehr viel. Aber eines ist doch vollkommen klar: Wenn ich für meine Currywurst in meiner knapp bemessenen Mittagspause bei ,Imbiss Meier‘ immer 10-15 Minuten anstehen muss und bei ,Curry Schmidt‘ plötzlich überhaupt nicht mehr, weil ich mir da vorher in null Komma nichts so ein Online-Warteticket gezogen habe, ja dann ist doch logisch, zu wem ich gehe.“

Mehrumsatz für die teilnehmenden Gewerbetreibenden entsteht nicht nur durch die Verdrängung eines regionalen Wettbewerbers mit einem ausschlaggebenden Alleinstellungsmerkmal, das kundenseitig extrem wertgeschätzt wird. Auch längst verlorene Altkunden werden so wieder reaktiviert und Neukunden hinzugewonnen, für die beim sinnlosen Warten genau dasselbe gilt, wie für die Hauptakteure selbst: „Zeit ist Geld!“

Das Bedienpersonal wird zudem gleichmäßig über den ganzen Tag verteilt ausgelastet. So werden einerseits Fehler reduziert, die früher während der hektischen Stoßzeiten entstanden – eben bedingt durch eine überhastete Massenabfertigung. Und zum anderen gibt es durch „kein-warten.de“ deutlich weniger Leerlaufphasen, in denen die Motivation der Bediensteten häufig gegen einen Nullpunkt driftete, wenn man für längere Zeit nur untätig herumstand.

Überall dort, wo man anstehen muss, macht der Einsatz der neuen Plattform grundsätzlich Sinn. Selbst bei größeren Veranstaltungen, lassen sich so Besucherströme durch das Eintakten und geordnete Verteilen des Menschenauflaufs besser steuern. Aber auch, wenn es beispielsweise darum geht, wer als Nächstes eine öffentliche Ladestation für sein Elektrofahrzeug benutzen darf oder wer als Nächstes den Billardtisch Nummer 5 im Billard Café bekommt, regelt „kein-warten.de“ sehr geschmeidig die Reihenfolge.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

NADOBUR Software UG (haftungsbeschränkt)
Herr Eliot Welling
Mumpferfährstr. 9
79713 Bad Säckingen
Deutschland

fon ..: 015115881533
web ..: https://kein-warten.de
email : info@kein-warten.de

„KEIN-WARTEN.DE“ ist eine Marke der NADOBUR Software UG (haftungsbeschränkt). Das Start-Up-Unternehmen, das im Jahr 2024 eröffnete, machte bereits Furore mit einer bahnbrechenden, völlig neuartigen Online-Terminvergabe-Lösung für Friseurbetriebe und Barbershops. Das Unternehmen arbeitet an einfach anzuwendenden Software-Lösungen, die obendrein sehr preisgünstig angeboten werden und dabei einen tollen Mehrwert liefern. Der Antrieb des Unternehmens besteht darin, aufzuzeigen, dass gute Software-Qualität nicht zwangsläufig einhergehen muss mit horrenden Lizenzgebühren, wenn man sich auf die wesentlichen Kernfunktionalitäten konzentriert und zeitgleich Aufwände einspart für die Implementierung von „netten Spielereien, die im täglichen Gebrauch dann ohnehin kein Mensch verwendet oder wenigstens auch nur ansatzweise eine Wertschätzung erfährt“.

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NADOBUR Software UG (haftungsbeschränkt)
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